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BVerwG, 22.09.1970 - VIII B 69.70 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Gefährdung eines Ingenieurstudiums
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 22.04.1970 - VRS VII/30/70
- BVerwG, 22.09.1970 - VIII B 69.70
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69
Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung …
Auszug aus BVerwG, 22.09.1970 - VIII B 69.70
Das angefochtene Urteil geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, daß sich auch dann, wenn der von ihm verneinte besondere Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG nicht erfüllt ist, für den Wehrpflichtigen im Zusammenhang mit der Berufsausbildung aus besonderen Umständen, die durch den genannten Tatbestand nicht erfaßt werden, eine besondere Härte jedenfalls nach dem Grundtatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG ergeben kann (vgl. dazu z.B. Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 - [MDR 1970, 357 = NJW 1970, 675 = EWV 1970, 68 = DÖV 1970, 275 = DVBl. 1970, 358 = NZWehrr. - BVerwG, 28.09.1967 - VIII B 94.67
Zulassung der Revision gegen ein Verwaltungsgerichtsurteil in Wehrpflichtsachen
Auszug aus BVerwG, 22.09.1970 - VIII B 69.70
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in Wehrpflichtsachen wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens nur die zulassungsfreie Verfahrensrevision, nicht aber die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (BVerwGE 28, 22; 29, 226 [BVerwG 15.03.1968 - VII P 5/67]und 30, 111). - BVerwG, 15.03.1968 - VII P 5.67
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.09.1970 - VIII B 69.70
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in Wehrpflichtsachen wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens nur die zulassungsfreie Verfahrensrevision, nicht aber die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (BVerwGE 28, 22; 29, 226 [BVerwG 15.03.1968 - VII P 5/67]und 30, 111).
- BVerwG, 25.03.1968 - VIII B 7.68
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.09.1970 - VIII B 69.70
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in Wehrpflichtsachen wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens nur die zulassungsfreie Verfahrensrevision, nicht aber die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (BVerwGE 28, 22; 29, 226 [BVerwG 15.03.1968 - VII P 5/67]und 30, 111). - BVerwG, 06.11.1969 - II C 110.67
Anwendbarkeit von § 113 Ab. 1 und 2 BGB auf öffentlich-rechtliche …
Auszug aus BVerwG, 22.09.1970 - VIII B 69.70
Den Begriff des Ausbildungsabschnitts hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen dahin abgegrenzt, daß als Ausbildungsabschnitt ein solcher Teil der Berufsausbildung anzusehen ist, der nach seiner Anlage oder nach einer ausdrücklichen Regelung, in einschlägigen Ausbildungsvorschriften von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (vgl. z.B. Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - [mit den hier einschlägigen Ausführungen nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 168]; Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 -). - BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69
Begriff des Ausbildungsabschnitts - Anerkennung anderer persönlicher Gründe als …
Auszug aus BVerwG, 22.09.1970 - VIII B 69.70
Den Begriff des Ausbildungsabschnitts hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen dahin abgegrenzt, daß als Ausbildungsabschnitt ein solcher Teil der Berufsausbildung anzusehen ist, der nach seiner Anlage oder nach einer ausdrücklichen Regelung, in einschlägigen Ausbildungsvorschriften von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (vgl. z.B. Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - [mit den hier einschlägigen Ausführungen nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 168]; Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 -). - BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 152.69
Zurückstellung eines Wehrpflichtigen vom Wehrdienst wegen der Aufnahme eines …
Auszug aus BVerwG, 22.09.1970 - VIII B 69.70
Den Begriff des Ausbildungsabschnitts hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen dahin abgegrenzt, daß als Ausbildungsabschnitt ein solcher Teil der Berufsausbildung anzusehen ist, der nach seiner Anlage oder nach einer ausdrücklichen Regelung, in einschlägigen Ausbildungsvorschriften von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (vgl. z.B. Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - [mit den hier einschlägigen Ausführungen nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 168]; Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 -).